Zulassung eines US-Cars in Deutschland

Wer (s)ein neu erworbenes US-Car in Deutschland zulassen will, kann vor 3 verschiedenen Situationen stehen:

  1.  Das Fahrzeug war schonmal in Deutschland zugelassen
  2.  Das Fahrzeug wurde frisch aus den USA importiert und hat nur einen US-Title
  3.  Das Fahrzeug war schon in einem anderen europäischen Land zugelassen

Bei unserem Fahrzeug trifft Punkt 3 zu!

Wir haben unseren Ranchero in den Niederlanden gekauft, wo er (schon mal) zugelassen war – also einen niederländischen KFZ-Brief  besitzt, und auch eine (gültige) niederländische Hauptuntersuchung (heisst dort APK) hat.

Das besondere bei dieser Ausgangsbasis ist: Das Fahrzeug benötigt dann KEINE Vollabnahme nach §21 StVZO, sondern NUR einen gültige, bestandende Hauptuntersuchung nach §29 StVZO und eine Datenbestätigung nach Muster 2 d zu Paragraph 20 StVZO, da es für dieses Fahrzeug keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung, auch CoC-Papier (Certificate of Conformity) genannt, vom Hersteller gibt.

Leider wissen dies jedoch meistens nichtmals die lieben Angestellten der Zulassungsstellen und beharren auf eine Vollabnahme!

Warum keine §21er Vollabnhame?

Das Zauberwort heißt: „Neuzulassung eines Kfz aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)“

Die gesetzliche Grundlage findet man dazu hier:
§ 7Abs. 1 FZV (Fahrzeug Zulassungsverordnung) – Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
[…]Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. […]

Das wichtige hierbei ist das ODER!

Die Dekra schreibt dazu folgendes auf Ihren Seiten:

[…]Bei Fahrzeugen, die innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums bereits zugelassen waren, für die aber kein CoC-Papier vorhanden ist, kann die Zulassungsbehörde die Zulassung in Deutschland nicht ablehnen, wenn ein entsprechendes ausländisches Zulassungsdokument vorgelegt wird. Da in den ausländischen Fahrzeugpapieren häufig nicht alle in Deutschland für die Erstellung der Papiere erforderlichen technischen Daten vorhanden sind, ist der Halter/Händler verpflichtet diese für die Zulassung verifiziert beizubringen. Dies kann zum Beispiel durch eine dem Fahrzeug zuzuordnende ABE oder durch einen zum Fahrzeug gehörenden (auch entwerteten) Fahrzeugbrief bzw. durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I aus einem älteren Zulassungsverfahren sein, welche durch den Hersteller oder einen Sachverständigen einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zu einem vollständigen Datensatz zusammengefasst wurden. Die Übereinstimmung mit den Daten und die Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit ist mit einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO oder bei Anordnung durch die Zulassungsbehörde auch durch ein Gutachten nach § 5 Abs. 3 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) nachzuweisen. Ein zusätzlichen Gutachten nach § 21 StVZO ist in diesem Fall, seitens der Zulassungsbehörde, nicht zu fordern.[…]

Quelle:  DEKRA – Landesspezifische Anpassungen überprüfen

Das heisst im Klartext:

  • Ein ausländischer KFZ-Brief aus dem EU-Land das zur EWR gehört
  • + Datenbestätigung nach Muster 2 d zu Paragraph 20 StVZO durch einen Überwachungsverein (DEKRA, KÜS, GTÜ)
  • + und eine normale, bestandene Hauptuntersuchung nach §29 StVZO

reichen aus und ist auch viel billiger als eine Vollabnahme nach §21 StVZO.